Unsere Vergaberichtlinien
Richtlinie für die Vergabe von Forschungsförderung und Nachwuchsförderung der Dietmar und Marianne Lerche Stiftung
§ 1 Förderungsziele, Förderungsmaßnahmen und Förderungsgrundsätze
Die Dietmar und Marianne Lerche Stiftung fördert Wissenschaft und Forschung, Volks- und Berufsausbildung inkl. Studentenhilfe (§ 2 Abs. 1 der Satzung der Stiftung) u.a. durch materielle und organisatorische Unterstützung von erstens Forschungs- und Entwicklungsvorhaben und Entwicklung innovativer Technologien sowie zweitens durch Nachwuchsförderung insbesondere der Natur- und Ingenieurwissenschaften sowie auf dem Gebiet der Künste (§ 2 Abs. 2a – 2c der Satzung der Stiftung).
Die Forschungsfördermaßnahmen sollen vom Umfang her so bemessen sein, dass sie eine erfolgreiche Realisierung des Förderungsziels zu gewährleisten geeignet sind. Dabei sind alle Möglichkeiten in Erwägung zu ziehen, um durch materielle Unterstützung oder Kofinanzierung anderer Quellen eine effiziente Förderung und Bearbeitung der Projektziele zu erreichen.
Stipendien dürfen den für die Erfüllung der Forschungsaufgabe oder für die Bestreitung des Lebensunterhalts und die Deckung des Ausbildungsbedarfs erforderlichen Betrag nicht übersteigenden (§ 3 Nr. 44 ESTG). Der Empfänger ist nicht zu einer bestimmten wissenschaftlichen oder künstlerischen Gegenleistung oder zu einer bestimmten Arbeitnehmertätigkeit verpflichtet.
Konkrete Förderziele und Antragserfordernisse beschließt der Vorstand nach eigenem Ermessen mit Wirkung für eine aktuelle Ausschreibung. Diese ist auf der Webseite der Stiftung unter Angabe der Bewerbungsfrist zu veröffentlichen.
§ 2 Kein Rechtsanspruch auf Förderung
Ein Rechtsanspruch auf Förderung durch die Dietmar und Marianne Lerche Stiftung besteht gemäß § 4 Abs. 6 der Satzung der Stiftung nicht.
Die gesamten Förderungen sind generell so zu bemessen, dass das Stiftungsvermögen auf die Dauer in der Substanz zu erhalten ist (§ 4 Abs 3 der Satzung der Stiftung).
Schon begonnene Projekte werden nicht gefördert.
Eine nachträgliche Erhöhung der Fördermittel für bereits genehmigte Projekte ist nicht möglich.
Eine Förderung für nicht projektgebundene Mittel ist nicht möglich.
§ 3 Anspruchsberechtigte
Es können nationale und internationale Projektträger und Stipendiaten gefördert werden.
Bereits bewilligte und ausgezahlte Förderungen begründen keinen Anspruch auf Anschlussförderung oder auf Förderung weiterer Vorhaben desselben Stipendiaten oder Projektträgers.
§ 4 Antrag für Bewerbungsverfahren
Anträge für eine Förderung sind auf der Basis der Förderrichtlinie der Dietmar und Marianne Lerche Stiftung (Fördergrundsätze) und dieser Vergaberichtlinie entsprechend der veröffentlichten aktuellen Ausschreibung, welche auch die Antragserfordernisse enthält (Ausschreibung u. Antragserfordernisse) schriftlich oder elektronisch an die Adresse der Dietmar und Marianne Lerche Stiftung einzureichen. Eine Bearbeitung erfolgt nur auf der Basis von vollständigen Antragsunterlagen.
§ 5 Antragsfristen
Die Antragsfristen sind der Veröffentlichung der Ausschreibung zu entnehmen. Maßgeblich für die fristgemäße Einreichung ist das Datum (leserlicher Stempel, Beleg) der Aufgabe zur Post oder der Eingang bei der Stiftung. Nach einer Ablehnung werden Bewerbungen mit einem vergleichbaren Förderungsziel (vgl. § 1) in den Folgejahren nicht bearbeitet.
§ 6 Entscheidungszuständigkeit
Der Vorstand entscheidet per Beschluss über die Auswahl der Stipendiaten oder der Projekte und die Bewilligung der beantragten Fördermittel nach eigenem Ermessen. Der Beschluss ist zu protokollieren. Überschreitet der Umfang der zu genehmigenden finanziellen Fördermittel 12,5 % der im Durchschnitt der letzten zwei Jahresabschlüsse festgestellten für den Stiftungszweck einsetzbaren Jahreserträge der Stiftung, ist vor der endgültigen Entscheidung die Zustimmung des Stiftungsrats im Sinne von § 11 Abs. 1 der Satzung der Stiftung einzuholen.
Die Bewilligung kann mit Auflagen (z.B. Zwischen- und Abschlussbericht, Benennung der Fördereinrichtung bei Veröffentlichungen zum Projekt) verbunden sein, die in dem Bewilligungsbescheid benannt werden.
§ 7 Informationspflichten
Veränderungen gegenüber den im eingereichten Förderantrag gemachten Angaben sind vom Antragssteller gegenüber dem Vorstand der Stiftung generell schriftlich anzeigepflichtig. Dies gilt insbesondere für die Zeitplanung, den Kosten- und Finanzierungsplan, Kofinanzierungen oder Drittmittel sowie für Gründe, welche das beantragte Förderungsziel als nicht realisierbar erscheinen lassen. Wird dieser Anzeigepflicht nicht nachgekommen, behält sich die Stiftung die Annullierung der Förderentscheidung und der Mittelzusage vor.